Schweigepflicht des Sachverständigen Elektrotechnik: Rechtliche Grundlagen und Bedeutung für elektrotechnische Gutachten
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nehmen eine besondere Vertrauensstellung ein. Auftraggeber, Gerichte und weitere Beteiligte müssen sich darauf verlassen können, dass ein Sachverständiger technische Feststellungen sachlich, neutral und vertraulich behandelt. Genau hier setzt die Schweigepflicht des Sachverständigen an. Sie bildet die Grundlage für eine unabhängige und rechtssichere Begutachtung.
Gerade im Bereich der Elektrotechnik treffen sicherheitsrelevante Anlagen, komplexe Normen und haftungsrelevante Fragen aufeinander. Deshalb kommt der Schweigepflicht des Sachverständigen in diesem Fachgebiet eine besonders große Bedeutung zu. Dieser Beitrag erklärt daher verständlich, worauf sich die Verschwiegenheit erstreckt. Er zeigt außerdem, wo ihre Grenzen liegen und was das für Auftraggeber konkret bedeutet.
Gesetzliche Grundlage der Schweigepflicht des Sachverständigen
Die Schweigepflicht des Sachverständigen ist strafrechtlich abgesichert. Maßgeblich ist dabei § 203 Strafgesetzbuch (StGB). Danach macht sich strafbar, wer unbefugt fremde Geheimnisse offenbart. Das gilt für Geheimnisse, die er in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut bekommen oder auf andere Weise erfahren hat.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
Als fremdes Geheimnis gilt dabei jede Tatsache, an deren Geheimhaltung ein echtes Interesse besteht. Das betrifft nicht nur personenbezogene Daten. Es umfasst ausdrücklich auch technische, wirtschaftliche und betriebliche Informationen, etwa Angaben zu einer Produktionsanlage oder zu internen Betriebsabläufen.
Schweigepflicht des Sachverständigen nach der Sachverständigenordnung
Neben dem Strafrecht gilt eine weitere Grundlage. Die Sachverständigenordnung der jeweiligen Handwerkskammer verpflichtet öffentlich bestellte Sachverständige ausdrücklich zur Verschwiegenheit. Diese Pflicht erstreckt sich auf sämtliche Erkenntnisse aus der sachverständigen Tätigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Sachverständige sie schriftlich, mündlich oder durch eigene Beobachtung vor Ort erhält.
Die Sachverständigenordnung verfolgt dabei einen klaren Zweck. Sie soll sicherstellen, dass:
- Sachverständige unabhängig arbeiten können, ohne wirtschaftlichen oder persönlichen Druck fürchten zu müssen
- technische Sachverhalte objektiv bewertet werden, ohne Interessenkonflikt
- kein Missbrauch von Informationen erfolgt, etwa zu Wettbewerbszwecken
Die Schweigepflicht des Sachverständigen ist somit keine freiwillige Selbstverpflichtung. Sie ist eine verbindliche Berufspflicht. Ein Verstoß dagegen kann deshalb strafrechtliche Folgen haben. Zusätzlich droht der Widerruf der öffentlichen Bestellung.
Was umfasst die Schweigepflicht des Sachverständigen konkret?
Die Schweigepflicht des Sachverständigen betrifft in der elektrotechnischen Praxis vor allem folgende Bereiche:
- den Zustand und die Ausführung elektrischer Anlagen
- festgestellte Mängel und Abweichungen von den geltenden Normen
- Messwerte, Prüfprotokolle und sonstige Dokumentationen
- Angaben zu Auftraggebern, ausführenden Unternehmen und weiteren Beteiligten
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein privater, außergerichtlicher oder gerichtlicher Auftrag vorliegt. Entscheidend ist allein: Der Sachverständige hat die Information im Rahmen seiner Tätigkeit erfahren. Selbst nach Abschluss eines Auftrags bleibt die Schweigepflicht des Sachverständigen bestehen. Sie endet also nicht automatisch mit der Übergabe des Gutachtens.
Praxisbeispiel: Schweigepflicht bei einem Schadensgutachten
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Sachverständiger stellt im Rahmen eines Schadensgutachtens fest, dass ein Unternehmen über Jahre veraltete Schaltanlagen betrieben hat. Diese Anlagen entsprachen nicht mehr den geltenden Normen. Diese Information darf er ausschließlich im Gutachten für den konkreten Auftraggeber verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist ihm dagegen strikt untersagt, etwa an Wettbewerber, andere Kunden oder die Presse. Das gilt selbst dann, wenn er die Information beiläufig bei einem anderen Termin erwähnen könnte.
Abgrenzung der sachverständigen Aufgabe von rechtlichen Bewertungen
Die Tätigkeit des Sachverständigen beschränkt sich auf die fachliche Bewertung technischer Sachverhalte. Im elektrotechnischen Bereich bedeutet das konkret: Der Sachverständige prüft, ob eine Anlage oder eine erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Begutachtung.
Der Sachverständige übernimmt dabei ausdrücklich keine Ermittlungsfunktion. Er trifft auch keine rechtlichen oder ordnungsrechtlichen Bewertungen, etwa zu Schuldfragen. Diese klare Aufgabenabgrenzung gehört wesentlich zur Unabhängigkeit sachverständiger Tätigkeit. Sie hängt zudem eng mit der Schweigepflicht des Sachverständigen zusammen: Wer sich strikt auf technische Feststellungen beschränkt, vermeidet zugleich, in fremde Zuständigkeiten vorzudringen.
Verhältnis von Schweigepflicht und vollständiger Gutachtenerstellung
Die Schweigepflicht des Sachverständigen steht nicht im Widerspruch zu einer vollständigen und ehrlichen Gutachtenerstellung. Im Gegenteil: Gerade weil der Sachverständige Verschwiegenheit zusichert, können Auftraggeber alle relevanten Informationen offen mitteilen. So lassen sich alle Feststellungen offen erheben und sachlich dokumentieren. Eine unzulässige Weitergabe an Dritte droht dabei nicht.
Ein Gutachten dient ausschließlich dem im Auftrag festgelegten Zweck. Eine Verwendung der Erkenntnisse außerhalb dieses Rahmens findet nicht statt. Das gilt unabhängig davon, wie interessant oder brisant eine Information erscheinen mag.
Grenzen der Schweigepflicht des Sachverständigen bei gerichtlichen Aufträgen
Bei einer gerichtlichen Bestellung gilt eine Besonderheit. Hier besteht eine gesetzliche Offenbarungspflicht gegenüber dem Gericht. Der Sachverständige muss seine Feststellungen vollständig, wahrheitsgemäß und nachvollziehbar darlegen. Nur so kann das Gericht die vorgelegten Beweisfragen sachgerecht beurteilen.
Auch in diesem Fall bleibt die Offenlegung strikt begrenzt. Sie umfasst nur die technischen Tatsachen, die zur Beantwortung der konkreten Beweisfrage nötig sind. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Dritte bleibt weiterhin unzulässig. Die gerichtliche Bestellung hebt die Schweigepflicht des Sachverständigen also nicht auf. Sie ergänzt sie lediglich um eine begrenzte, zweckgebundene Offenbarungspflicht gegenüber dem Gericht.
Schweigepflicht des Sachverständigen und Datenschutz (DSGVO)
Neben § 203 StGB und der Sachverständigenordnung berührt die Tätigkeit eines Sachverständigen oft auch den Datenschutz. Ein Beispiel: Ein Gutachten enthält personenbezogene Daten, etwa Namen von Mitarbeitenden oder Bewohnern einer Immobilie. Dann gelten zusätzlich die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die strafrechtliche Schweigepflicht und die datenschutzrechtlichen Pflichten ergänzen sich hier. § 203 StGB sanktioniert in erster Linie den Umgang mit anvertrauten Geheimnissen. Die DSGVO regelt zusätzlich, wie personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und wieder gelöscht werden müssen.
Bedeutung der Schweigepflicht des Sachverständigen für Auftraggeber
Für Auftraggeber schafft die Schweigepflicht des Sachverständigen vor allem eines: Rechtssicherheit und Vertrauen. Technische Mängel, Abweichungen von Normen oder dokumentierte Zustände bewertet der Sachverständige ausschließlich sachlich. Er verwendet sie nur im Rahmen des jeweiligen Auftrags.
Die Begutachtung dient ausschließlich der technischen Klärung und fachlichen Einordnung. Persönliche oder wirtschaftliche Bewertungen sind hingegen nicht Gegenstand sachverständiger Tätigkeit. Sie fließen deshalb auch nicht in ein Gutachten ein.
Meine Schweigepflicht als Sachverständiger für Elektrotechnik
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrotechnikerhandwerk unterliege ich selbstverständlich derselben Schweigepflicht. Alle Informationen aus einer Prüfung nach DGUV Vorschrift 3, einer VdS-Prüfung nach Klausel 3602 oder einem gerichtlichen Gutachten behandle ich streng vertraulich. Ich verwende sie ausschließlich zum vereinbarten Zweck.
Diese Verschwiegenheit ist für mich kein bloßes Lippenbekenntnis, sondern gelebte Praxis. Sie ermöglicht es Auftraggebern, mir auch heikle oder wirtschaftlich sensible Informationen offen mitzuteilen. Niemand muss dabei befürchten, dass diese außerhalb des Auftrags bekannt werden.
Fazit: Schweigepflicht des Sachverständigen als Vertrauensgrundlage
Die Schweigepflicht des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist strafrechtlich und berufsrechtlich eindeutig geregelt. Sie bildet die Grundlage für eine unabhängige, objektive und rechtssichere Begutachtung elektrotechnischer Anlagen. Damit schafft sie erst die Vertrauensbasis, auf der Auftraggeber, Gerichte und Versicherungen aufbauen können.
Der Sachverständige prüft dabei ausschließlich den technischen Zustand und die normgerechte Ausführung zum Zeitpunkt der Begutachtung. Diese klare Rollenverteilung schützt alle Beteiligten. Sie ist zugleich Voraussetzung für belastbare und verwertbare Gutachtenergebnisse.
Weitere Artikel:
- Die innere Unterteilung von Schaltgerätekombinationen: Die Formen 1 bis 4 verständlich erklärt
- VDE 0701 / 0702 Geräteprüfung – Pflichten für Arbeitgeber
- Bestandsschutz in der Elektrotechnik – gibt es ihn wirklich?
- EMV-gerechte Leitungsverlegung in der Elektroinstallation
- Schadensanalyse elektrischer Komponenten im Elektrolabor


